BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11
BGH 20. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten fordern im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung der Kosten für ein im Prozess eingeholtes Privatgutachten gemäß § 91 ZPO. Streitgegenstand war ein Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall, bei dem die Kompatibilität der Unfallschäden zwischen den Fahrzeugen strittig war.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten nicht davon abhängt, ob das Gutachten ex-post den Prozessverlauf zugunsten der vorlegenden Partei beeinflusst hat. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Gutachteneinholung ex ante als sachdienlich ansehen durfte (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind daher erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren.

Praxishinweis
Für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten genügt die ex-ante-Sachdienlichkeit, nicht deren Einfluss auf das Urteil. Mandanten können daher auch bei unklarer Prozesswirkung Privatgutachtenkosten geltend machen, sofern die Gutachtenerstellung aus Sicht einer vernünftigen Partei notwendig erscheint.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZB 17/11
Entscheidungsdatum : 19. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

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