BGH, Urteil vom 13.06.2022 - VIa ZR 418/21
LG Braunschweig 30. April 2020
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OLG Braunschweig 7. Oktober 2021
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BGH 13. Juni 2022

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht eines in der Schweiz wohnhaften Zedenten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren geltend. Die Klägerin ist in Deutschland als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registriert und führt die Forderungen außergerichtlich und gerichtlich durch.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da die Klägerin für die Einziehung auch ausländischer Forderungen keine zusätzliche Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG benötigt. Die Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG umfasst die Einziehung von Forderungen, die ausländischem Sachrecht unterliegen. Ein Verstoß gegen §§ 3, 4 RDG liegt nicht vor, auch nicht durch die Bündelung der Ansprüche oder die Einbindung eines Prozessfinanzierers.

Praxishinweis
Inkassodienstleister mit Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen auch Forderungen aus ausländischem Recht einziehen, ohne zusätzliche Registrierung nach Nr. 3. Die gerichtliche Durchsetzung im Rahmen von Sammelklagen ist zulässig, ebenso die Zusammenarbeit mit Prozessfinanzierern unter Beachtung des § 4 RDG.

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Fachbeiträge14

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.06.2022 - VIa ZR 418/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIa ZR 418/21
Entscheidungsdatum : 13. Juni 2022
Amtliche Quelle :

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