BGH, Urteil vom 12.10.2016 - 5 StR 134/15
OLG Hamburg 21. März 2012
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LG Hamburg 9. Juli 2014
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BGH 12. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten Vorstandsmitgliedern Untreue (§ 266 StGB) wegen Zustimmung zu einer komplexen Finanztransaktion ("Omega 55") vor, die der Bank einen Vermögensnachteil zufügte. Zudem wird Falschangabe im Konzernzwischenbericht (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) beanstandet.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht sprach frei, da Pflichtverletzungen nicht als "offensichtlich" oder "gravierend" im Sinne des § 266 StGB eingestuft wurden und die Unrichtigkeit im Zwischenbericht als nicht erheblich galt. Der Bundesgerichtshof hob auf, da ein Verstoß gegen § 93 Abs. 1 AktG stets eine gravierende Pflichtverletzung und damit Untreue begründet. Zudem sei die Erheblichkeit der falschen Darstellung unter Berücksichtigung des Kapitalmarktkontexts neu zu bewerten.

Praxishinweis
Vorstandsentscheidungen mit unzureichender Informationsgrundlage können bereits eine gravierende Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG und damit Untreue (§ 266 StGB) begründen. Fehlerhafte Finanzberichterstattung ist auch bei geringem quantitativen Anteil im Kapitalmarktumfeld erheblich (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG). Sorgfaltspflichten sind streng zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.10.2016 - 5 StR 134/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 134/15
Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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