BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - XII ZB 3/16
AG Hanau 23. Oktober 2013
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OLG Frankfurt 12. November 2015
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BGH 26. April 2017
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OLG Frankfurt 3. Januar 2018
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BGH 22. August 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ehegatten streiten über die Zulässigkeit einer isolierten Beschwerde im Versorgungsausgleich als Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Ehemann legte persönlich Beschwerde ohne anwaltliche Vertretung ein, das OLG änderte die Entscheidung zugunsten des Ehemanns ab. Die Ehefrau rügt die Unzulässigkeit der Beschwerde.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 114 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO sowie § 64 Abs. 2 FamFG. Das Gericht stellt fest, dass trotz des Wortlauts von § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG Anwaltszwang auch für die Einlegung der Beschwerde in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht. Die Norm ist teleologisch auszulegen, um Gesetzeslücken zu schließen und den Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren zu gewährleisten.

Praxishinweis
Ehegatten müssen sich bei der Einlegung isolierter Beschwerden in Versorgungsausgleichssachen zwingend anwaltlich vertreten lassen. Eine persönliche Beschwerde ist unzulässig, kann aber bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung Wiedereinsetzung begründen. Die Entscheidung stärkt die Bedeutung des Anwaltszwangs in familiengerichtlichen Folgesachen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - XII ZB 3/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 3/16
Entscheidungsdatum : 25. April 2017
Amtliche Quelle :

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