BGH, Urteil vom 12.04.2016 - II ZR 275/14
OLG München 14. August 2014
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BGH 12. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Minderheitsgesellschafterin einer GmbH, die Beklagte Mehrheitsgesellschafterin mit 80 % Stimmenmehrheit. Streitgegenstand sind neun Standortmaßnahmen, deren Ablehnung durch die Mehrheitsgesellschafterin (Streithelferin) angefochten wird. Die Gesellschafterversammlung beschloss mehrheitlich gegen diese Maßnahmen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine treuwidrige Stimmrechtsausübung der Mehrheitsgesellschafterin. Nach § 47 Abs. 4 GmbHG und der Treuepflicht besteht keine Zustimmungspflicht, wenn die Maßnahme nicht objektiv unabweisbar zur Erhaltung wesentlicher Werte oder Vermeidung erheblicher Verluste erforderlich ist. Die bloße wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahmen genügt nicht für eine Pflicht zur Zustimmung.

Praxishinweis
Gesellschafter sind grundsätzlich frei in der Stimmrechtsausübung, auch bei Ablehnung wirtschaftlich sinnvoller Maßnahmen. Eine Pflicht zur Zustimmung besteht nur bei objektiv unabweisbarer Erforderlichkeit zur Sicherung wesentlicher Gesellschaftswerte unter Zumutbarkeit. Ablehnungen ohne vertretbaren Grund sind nur in Ausnahmefällen unwirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.04.2016 - II ZR 275/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 275/14
Entscheidungsdatum : 11. April 2016
Amtliche Quelle :

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