BPatG, Entscheidung vom 30.07.2008 - 27 W (pat) 81/08
BPatG 30. Juli 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte begehrt die teilweise Löschung einer Wort-/Bildmarke für diverse Waren und Dienstleistungen, u.a. Lotteriespiele und Beratung im Glücksspielbereich. Die Markenabteilung des DPMA hatte die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG teilweise gelöscht.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt den Löschungsbeschluss auf. Die Marke weist trotz des beschreibenden Wortbestandteils „Lotto“ in der konkreten, rot gestalteten und perspektivisch verzerrten Wort-/Bildkombination hinreichende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht, da die Schutzwirkung auf die konkrete Ausgestaltung beschränkt ist.

Praxishinweis
Beschreibende Wortbestandteile können durch individuelle grafische Gestaltung in Kombination mit Bildzeichen Unterscheidungskraft erlangen. Die Schutzfähigkeit ist auf die konkrete Ausgestaltung begrenzt, was eine differenzierte Markenstrategie bei beschreibenden Begriffen ermöglicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Entscheidung vom 30.07.2008 - 27 W (pat) 81/08
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 27 W (pat) 81/08
    Entscheidungsdatum : 29. Juli 2008

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