BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10
BGH 28. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen eines europaweiten Preiskartells für Selbstdurchschreibepapier (SD-Papier) im Zeitraum 1994–1996. Die Klägerin ist indirekter Abnehmer über Großhändler, die von kartellbeteiligten Herstellern beliefert wurden. Die Beklagte ist Herstellerin und Großhändlerin über eine Tochtergesellschaft.

Entscheidungsgründe
Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 101 AEUV. Indirekte Abnehmer sind anspruchsberechtigt, wenn sie durch das Kartell einen Schaden erlitten haben. Die Vorteilsausgleichung bei Weiterwälzung des Preisaufschlags ist grundsätzlich zu berücksichtigen; die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Schädiger. Alle Kartellteilnehmer haften gesamtschuldnerisch nach §§ 830, 840 BGB.

Praxishinweis
Indirekte Abnehmer können Schadensersatz geltend machen, auch wenn sie nicht unmittelbar vom Kartell beliefert wurden. Die Berücksichtigung der Weiterwälzung des Schadens auf nachfolgende Marktstufen ist möglich, erfordert jedoch eine sorgfältige Einzelfallprüfung und Beweisführung durch den Kartellteilnehmer.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Aktuelle Urteile und NachrichtenEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 7. Januar 2011

  • 2Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 7. Juli 2011

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : KZR 75/10
Entscheidungsdatum : 27. Juni 2011
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text