BGH, Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 50/07
LG Hamburg 7. Juli 2006
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BGH 16. Juli 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte im Internet für Produkte Preise ohne unmittelbaren Hinweis auf Umsatzsteuer und Versandkosten bewirbt und für eine Kamera mit Testergebnis wirbt, ohne die Fundstelle des Tests leicht auffindbar anzugeben. Die Beklagte wendet sich mit Revision gegen die Verurteilung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 3, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2 UWG (2008) i.V.m. § 1 Abs. 2 PAngV. Das Gericht bestätigt, dass Preisbestandteile wie Umsatzsteuer und Versandkosten nicht erst im Warenkorb, sondern bereits bei der Produktwerbung klar und verständlich anzugeben sind. Ebenso muss bei Testergebnissen die Fundstelle deutlich auf der ersten Bildschirmseite oder per Sternchenhinweis leicht auffindbar sein.

Praxishinweis
Online-Händler müssen bei Produktpreisen unmittelbar auf Versandkosten und Umsatzsteuer hinweisen; ein „zzgl. Versandkosten“-Hinweis mit Erläuterung und gesonderter Ausweisung im Warenkorb genügt. Testergebniswerbung erfordert eine klare, leicht zugängliche Fundstellenangabe, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 50/07
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 50/07
Entscheidungsdatum : 15. Juli 2009
Amtliche Quelle :

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