BSG, Urteil vom 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, erwerbsfähige Ausländerin mit Niederlassungserlaubnis, begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten für die Beschaffung bzw. Verlängerung ihres ausländischen Passes. Die Anträge auf Gewährung eines Darlehens nach §§ 24, 21 Abs. 6 SGB II wurden abgelehnt. Streitgegenstand sind Passbeschaffungskosten und Folgekosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Anspruch gegen den Beklagten nach § 73 SGB XII, da Passbeschaffungskosten vom Regelbedarf (§ 27a Abs. 2 i.V.m. § 28 SGB XII) erfasst sind und keine sonstige Lebenslage i.S.d. § 73 SGB XII vorliegt. Ein Anspruch auf Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gegen den Beigeladenen ist möglich, wenn der Bedarf unabweisbar ist. Die Unabweisbarkeit scheidet aus, wenn ein Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG zumutbar ist. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das LSG zurückverwiesen.

Praxishinweis
Kosten für ausländische Passbeschaffung begründen keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II und keinen Anspruch nach § 73 SGB XII, wenn ein Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG möglich ist. Ein Darlehensanspruch nach § 24 Abs. 1 SGB II setzt die Unabweisbarkeit des Bedarfs voraus und bedarf sorgfältiger Einzelfallprüfung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 8/17 R
    Entscheidungsdatum : 28. Mai 2019
    Amtliche Quelle :

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