BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 581/18
BGH 31. März 2020
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BGH 7. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger wenden sich gegen die Widerrufsinformation eines grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrags. Streitgegenstand ist die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation unter Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit beispielhafter Pflichtangabenaufzählung klar und verständlich. Die Verbraucherkreditrichtlinie findet auf grundpfandrechtliche Immobiliardarlehen keine Anwendung (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, c RL 2008/48), sodass ausschließlich nationales Recht maßgeblich ist.

Praxishinweis
Widerrufsinformationen bei grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehen können auf § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB verweisen, ohne gegen Transparenzanforderungen zu verstoßen. Die Verbraucherkreditrichtlinie ist in diesem Bereich nicht anzuwenden, was Rechtsunsicherheiten vermeidet.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 581/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XI ZR 581/18
    Entscheidungsdatum : 30. März 2020
    Amtliche Quelle :

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