BGH, Urteil vom 04.02.2025 - XI ZR 61/23
OLG Dresden 30. März 2023
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BGH 4. Februar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherverein, wendet sich gegen die Verwendung einer Klausel zu einem Verwahrentgelt ab 5.000,01 EUR in Girokontoverträgen der Beklagten. Die Klausel wurde gegenüber Neukunden und kontomodellwechselnden Bestandskunden ab 01.02.2020 verwendet und beworben, u.a. im Kontomodell „Giro Young“ mit „kostenfreier Kontoführung“.

Entscheidungsgründe
Die Klausel unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB. Insbesondere ist unklar, wie das Verwahrentgelt berechnet wird, die Positionierung unter „Verzinsung“ irreführend und widersprüchlich. Die Verwendung gegenüber Bestandskunden ohne Kontomodellwechsel ist nicht beanstandet.

Praxishinweis
Verwahrentgeltklauseln, die Hauptleistungen bepreisen, sind grundsätzlich kontrollfrei, müssen aber klar und verständlich sein. Unklare Berechnungsmethoden und irreführende Darstellung im Preisverzeichnis führen zur Unwirksamkeit und Unterlassungsansprüchen nach § 1 UKlaG. Vertragsbedingungen sollten stets eindeutige Bezugnahmen und Berechnungskriterien enthalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.02.2025 - XI ZR 61/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 61/23
Entscheidungsdatum : 3. Februar 2025
Amtliche Quelle :

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