BGH, Urteil vom 15.11.2022 - XI ZR 551/21
OLG Celle 17. November 2021
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BGH 15. November 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherverein, wendet sich gegen die Klausel der Beklagten, wonach während der Ansparphase eines Bausparvertrags ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a. erhoben wird. Er begehrt Unterlassung der Verwendung dieser Klausel gegenüber Verbrauchern gemäß § 1 UKlaG.

Entscheidungsgründe
Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, 2 BGB und ist unwirksam, da das Jahresentgelt keine Hauptleistung, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungstätigkeit der Bausparkasse vergütet. Die Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und §§ 1, 6 BSpkG ab und benachteiligt Verbraucher unangemessen.

Praxishinweis
Formularmäßige Jahresentgelte in der Ansparphase von Bausparverträgen sind nach aktueller Rechtsprechung unzulässig. Bausparkassen dürfen für gesetzlich verpflichtende Verwaltungstätigkeiten keine gesonderten Entgelte erheben. Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG erstrecken sich auch auf die Vertragsdurchführung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.11.2022 - XI ZR 551/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 551/21
Entscheidungsdatum : 14. November 2022
Amtliche Quelle :

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