BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18
BGH 19. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bestellt bei der Beklagten eine Küche mit Lieferung und Montage zum Preis von 10.020 EUR. Beanstandet werden Mängel an Arbeitsplatte und Griffen. Nach erfolgter Abnahme verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 4.309 EUR, insbesondere für die Arbeitsplatte.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen der Arbeitsplatte zulässig. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin die Küche mit Mangel abgenommen habe (§ 640 Abs. 2 BGB). Die rechtliche Einordnung des Vertrags als Kauf- oder Werkvertrag ist jedoch unklar, weshalb das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Praxishinweis
Bei Verträgen über Lieferung und Montage ist der Vertragsschwerpunkt für die Einordnung als Kauf- oder Werkvertrag maßgeblich (vgl. BGH-Rechtsprechung). Die Abnahme eines mangelhaften Werks schließt Schadensersatzansprüche nach § 640 Abs. 2 BGB aus. Klageanträge müssen bei mehreren Mängeln klar aufgeteilt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 19/18
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2018
Amtliche Quelle :

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