BGH, Urteil vom 18.11.2009 - XII ZR 173/06
LG Dortmund 23. November 2005
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OLG Hamm 11. April 2006
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OLG Hamm 28. September 2006
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BGH 18. November 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien, verheiratet 1997, lebten ab 2000 getrennt und sind seit 2003 geschieden. Kläger erzielte positive Einkünfte, Beklagte Verluste. Nach anfänglicher Zusammenveranlagung beantragte Beklagte getrennte Veranlagung für 1998/1999. Kläger verlangt Schadensersatz wegen verweigerter Zustimmung zur Zusammenveranlagung.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, 10d, 26 EStG. Der BGH bestätigt die Pflicht eines Ehegatten, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerlast des anderen gesenkt wird und keine Mehrbelastung entsteht. Verwehrt ist die Zustimmung nur bei berechtigtem Nachteil. Verluste, die während des Zusammenlebens entstanden und für gemeinsamen Lebensunterhalt oder Vermögensbildung verwendet wurden, dürfen nicht einseitig zum späteren Vorteil genutzt werden.

Praxishinweis
Ehegatten müssen der Zusammenveranlagung zustimmen, wenn die steuerliche Entlastung des anderen nicht mit einer eigenen Mehrbelastung verbunden ist. Verweigert ein Ehegatte unberechtigt die Zustimmung, begründet dies Schadensersatzpflicht. Die tatsächliche Verwendung der steuerlichen Vorteile im gemeinsamen Lebensunterhalt ist entscheidend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.11.2009 - XII ZR 173/06
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 173/06
    Entscheidungsdatum : 17. November 2009
    Amtliche Quelle :

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