BGH, Urteil vom 07.02.2017 - 5 StR 483/16
BGH 7. Februar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte verletzte den Nebenkläger durch Messerstiche an der linken Hand schwer, was zu dauerhafter Gebrauchsunfähigkeit führte. Der Nebenkläger unterließ empfohlene Nachbehandlungen. Das Landgericht verurteilte wegen schwerer und gefährlicher Körperverletzung, setzte die Strafe zur Bewährung aus.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 226 Abs. 1 Nr. 2, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Das Gericht bestätigt, dass der dauerhafte Funktionsverlust trotz unterlassener Nachsorge dem Täter zuzurechnen ist. Die Strafzumessung ist wegen fehlendem Zusammenhang zwischen Provokation und Messerangriff rechtsfehlerhaft, weshalb der Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Für die Dauerhaftigkeit des Verlusts der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds ist die Nichtinanspruchnahme medizinischer Behandlung unschädlich. Bei Strafzumessung ist der kausale Zusammenhang zwischen Provokation und Tatakte zu prüfen; fehlende Prüfung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 07.02.2017 - 5 StR 483/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 483/16
    Entscheidungsdatum : 6. Februar 2017
    Amtliche Quelle :

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