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1. Januar 2018
1. Januar 2018
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.
(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
Fachbeiträge • 296
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/6877 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts - Drucksache 20/6496 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 17. Mai 2023
- 2. 20/7300 - Unterrichtung: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2021/2022 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. Juli 2023
- 3. 21/3854 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des BußgeldverfahrensBundestag Drucksachen · 28. Januar 2026