BFH, Entscheidung vom 01.10.2009 - VI R 41/07
FG Nürnberg 28. Juni 2007
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BFH 1. Oktober 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Frage, ob Fahrtkostenzuschüsse der Klägerin an Arbeitnehmer für die Zeit 1996–2000 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.v. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG gezahlt wurden und somit pauschal besteuert werden können. Das Finanzamt verweigerte die Pauschalierung mit der Begründung, die Zuschüsse seien auf freiwilliges Weihnachtsgeld angerechnet worden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf und verweist zurück, da unklar ist, ob das Weihnachtsgeld arbeitsrechtlich geschuldet oder freiwillig war. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG setzt voraus, dass Zuschüsse zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen schließt eine Pauschalierung nicht aus. Die Feststellungen hierzu sind nachzuholen.

Praxishinweis
Für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist entscheidend, ob Zuschüsse zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Eine Umwandlung oder Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen ist zulässig. Arbeitgeber sollten die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Sonderzahlung sorgfältig dokumentieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 01.10.2009 - VI R 41/07
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 41/07
Entscheidungsdatum : 30. September 2009

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