Version
28. September 2013
28. September 2013
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Fachbeiträge • 191
- 1. Zurechnung eines tödlichen Exzesses bei gemeinschaftlicher KörperverletzungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 3. Juli 2025
- 2. Strafverschärfung bahnt sich anEingeschränkter ZugriffHasso Suliak · www.lto.de · 8. Juli 2025
- 3. Staatsanwalt darf nach Einstellung nur noch beschränkt Auskunft an die Presse erteilenEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 23. März 2012
- 4. Jugendstrafrecht: Sonderstrafrecht für junge TäterEingeschränkter ZugriffDr. Philipp Hammerich · https://www.anwalt.org/ratgeber · 16. Juni 2026
- 5. Strafverfahren wegen des Todes von Dominik Brunner: "Zumindest auch ein Abschreckungssignal"Eingeschränkter ZugriffProf. Dr. Dr. Alexander Ignor · www.lto.de · 4. August 2010
- 6. 10 Jahre Haft, kein TotschlagEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 9. Juli 2026
- 7. Domina verletzte SorgfaltspflichtEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 31. März 2025
- 8. Domina verletzte SorgfaltspflichtEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 31. März 2025