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28. September 2013
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19. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Fachbeiträge • 138
- 1. Rechtsprechungsübersicht zu den KörperverletzungsdeliktenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. September 2025
- 2. Rechtsprechungsübersicht zu den KörperverletzungsdeliktenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. September 2025
- 3. Körperverletzung: Diese Strafe droht!Eingeschränkter ZugriffDr. Philipp Hammerich · https://www.anwalt.org/ratgeber · 9. Mai 2022
- 4. Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/
- 5. Montagsblog: Neues vom BGHEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 2. November 2025
- 6. Dr. Klaus BacherEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 7. November 2025
- 7. FeststellungsinteresseEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 2. November 2025
- 8. KlageerweiterungEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 2. November 2025