BAG, Urteil vom 20.11.2014 - 2 AZR 512/13
LAG Thüringen 27. September 2012
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BAG 20. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Teilzeit-Hausmeister bei der Beklagten mit mehreren Einrichtungen, wurde ordentlich zum 31.12.2011 gekündigt. Die Beklagte plante die Fremdvergabe der Hausmeisterdienste. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 KSchG) und der Sozialauswahl.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf, da das Landesarbeitsgericht die Darlegungspflicht der Beklagten zu einem dringenden betrieblichen Erfordernis (§ 1 Abs. 2 KSchG) zu streng ausgelegt hat. Eine unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe kann bereits vor Kündigungszugang getroffen sein, ohne dass der Vertragsschluss erfolgt sein muss. Die Sozialauswahl und ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung sind noch zu prüfen. Die Sache wird zurückverwiesen.

Praxishinweis
Für die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen genügt eine konkrete und abschließend gebildete unternehmerische Entscheidung zum Kündigungszeitpunkt, auch ohne bereits erfolgte Umsetzung. Arbeitgeber müssen jedoch substantiiert darlegen und beweisen, dass der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfällt. Sozialauswahl und Betriebsratsanhörung sind sorgfältig zu dokumentieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.11.2014 - 2 AZR 512/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 512/13
Entscheidungsdatum : 19. November 2014
Amtliche Quelle :

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