BGH, Urteil vom 08.01.2019 - II ZR 364/18
OLG Brandenburg 29. März 2018
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BGH 8. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, veräußert im Rahmen der Liquidation ein Betriebsgrundstück. Streit besteht, ob ein Gesellschafterbeschluss zur Zustimmung vorlag. Der Liquidator schließt den Kaufvertrag ohne einstimmige Gesellschafterfreigabe ab. Die Klägerin begehrt die Löschung der Auflassungsvormerkung wegen fehlender Zustimmung.

Entscheidungsgründe
§ 179a AktG ist auf die GmbH nicht analog anwendbar. Die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens erfordert jedoch wegen der besonderen Bedeutung einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, auch ohne Satzungsregelung. Missachtet der Geschäftsführer diesen Zustimmungsvorbehalt, kann der Vertragspartner keine Rechte aus dem Geschäft herleiten, wenn er den Missbrauch kennt oder sich dieser aufdrängt.

Praxishinweis
Bei Gesamtvermögensveräußerungen durch GmbHs ist stets ein Gesellschafterbeschluss einzuholen. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist im Außenverhältnis unbeschränkt, außer bei Missbrauch, der dem Vertragspartner bekannt oder offensichtlich ist. § 179a AktG schützt nur Aktionäre, nicht GmbH-Gesellschafter analog.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.01.2019 - II ZR 364/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 364/18
Entscheidungsdatum : 7. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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