BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R
SG Bremen 20. Oktober 2006
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LSG Niedersachsen-Bremen 18. März 2010
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BSG 7. April 2011
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LSG Niedersachsen-Bremen 19. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. Bundesversorgungsgesetz (BVG) Entschädigung für psychische Gesundheitsschäden infolge langanhaltender Nachstellungen („Stalking“) durch den Beklagten im Zeitraum vor Inkrafttreten des § 238 StGB (2001–2003).

Entscheidungsgründe
Das Bundesozialgericht präzisiert, dass „Stalking“ nicht generell als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zu qualifizieren ist. Ein tätlicher Angriff erfordert eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung oder zumindest eine objektiv hohe Gefahr für Leib oder Leben. Psychisch vermittelte Beeinträchtigungen ohne körperliche Gewalt genügen nicht. Die Gesamtwürdigung mehrerer Einzelakte als einheitlicher Angriff ist unzulässig. Die Entscheidung des Landessozialgerichts wird aufgehoben und zur weiteren Tatsachenaufklärung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Für OEG-Ansprüche wegen Stalking vor dem 31.3.2007 ist die Prüfung jeder Einzelhandlung auf körperliche Gewalt oder unmittelbare Gefährdung erforderlich. Psychische Beeinträchtigungen durch bloße Belästigungen oder Drohungen ohne körperliche Gewalt reichen nicht aus. Die Rechtslage vor Einführung des § 238 StGB ist maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 9 VG 2/10 R
Entscheidungsdatum : 6. April 2011
Amtliche Quelle :

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