BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
BVerfG 7. März 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wurde wegen gemeinschaftlicher Nötigung gemäß § 240, § 25 Abs. 2 StGB verurteilt, da er an einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße teilnahm, die den Fahrzeugverkehr behinderte. Die Berufung wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGH zum Gewaltbegriff in § 240 StGB und verneint einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Die Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB verletzt jedoch Art. 8 Abs. 1 GG, da das Landgericht wesentliche Abwägungskriterien (Dauer, Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, Sachbezug) unzureichend berücksichtigte.

Praxishinweis
Bei Sitzblockaden ist die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG umfassend zu beachten. Strafgerichte müssen bei der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB eine differenzierte Abwägung aller demonstrationsspezifischen Umstände vornehmen und dürfen den Kommunikationszweck nicht zu Lasten der Versammlungsfreiheit werten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 388/05
Entscheidungsdatum : 6. März 2011
Amtliche Quelle :

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