BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21
AG Bonn 19. Januar 2021
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LG Bonn 6. Juli 2021
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BGH 24. Januar 2022
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LG Bonn 24. Mai 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt von einem Dritten ein Gebrauchtfahrzeug mit unzulässiger Prüfstanderkennungssoftware. Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung gemäß § 826 BGB in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und objektivem Wert (kleiner Schadensersatz). Die Vorinstanzen lehnen ab.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt den Anspruch auf kleinen Schadensersatz gem. § 826 BGB, da der Geschädigte die Kaufsache behalten und nur die Überzahlung ersetzt verlangen kann. Maßgeblich ist der objektive Wert zum Vertragsschluss, wobei nachträgliche Vorteile (z.B. Software-Update, Nutzung, Restwert) im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind. Die Klage auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist hingegen unbegründet.

Praxishinweis
Bei arglistiger Täuschung über Fahrzeugmängel ist der kleine Schadensersatzanspruch auf Differenz zwischen Kaufpreis und objektivem Wert durchsetzbar, ohne Nachweis eines günstigeren Vertragsschlusses. Vorteilsausgleich umfasst auch nachträgliche Wertverbesserungen und Nutzungsvorteile. Rechtsanwaltskosten sind nur bei nachgewiesener Erforderlichkeit erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIa ZR 100/21
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2022
Amtliche Quelle :

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