BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20
OLG Stuttgart 14. April 2020
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BGH 17. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt 2013 einen VW Touran mit dem Dieselmotor EA189, der eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Ab Herbst 2015 ist der Dieselskandal öffentlich bekannt. Der Kläger verlangt 2019 Schadensersatz gem. § 826 BGB wegen sittenwidriger arglistiger Täuschung. Die Beklagte bestreitet die Haftung und beruft sich auf Verjährung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da der Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB bereits 2015 verjährt ist (§§ 195, 199 BGB). Der Kläger hatte 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs. Eine unsichere Rechtslage, die den Verjährungsbeginn hinauszöge, liegt nicht vor. Die Zumutbarkeit der Klageerhebung war gegeben, auch ohne Kenntnis interner Verantwortlichkeiten.

Praxishinweis
Schadensersatzansprüche gegen Fahrzeughersteller im Dieselskandal verjähren regelmäßig drei Jahre nach Kenntnis der konkreten Betroffenheit. Die Verjährung beginnt trotz rechtlicher Unsicherheiten, wenn die tatsächlichen Umstände hinreichend bekannt sind. Sekundäre Darlegungslast entbindet Kläger nicht von der Klageerhebungspflicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 739/20
Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2020
Amtliche Quelle :

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