BGH, Urteil vom 19.02.2019 - VI ZR 505/17
BGH 19. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen unterlassener Antibiotikaprophylaxe und Hygienemängeln nach gynäkologischer Operation. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da kein grober Behandlungsfehler und keine Kausalität für den Gesundheitsschaden vorlägen. Die Klägerin rügt zudem unzureichende Risikoaufklärung.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Urteil auf, da das Berufungsgericht das Organisationsverschulden bei unterlassener Antibiotikaprophylaxe nicht geprüft hat (§ 823 BGB). Zudem löst die behauptete Hygienemängelbehauptung eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten aus (§ 286, § 138 ZPO). Die Klageerweiterung zur Labienkorrektur ist wegen Novenverbot (§ 531 ZPO) unzulässig.

Praxishinweis
Im Arzthaftungsprozess genügt eine maßvolle primäre Darlegungslast des Patienten; bei Hygieneverstößen besteht eine erweiterte sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite. Organisationsverschulden kann groben Behandlungsfehler begründen und Beweislast umkehren. Klageerweiterungen im Berufungsverfahren sind restriktiv zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.02.2019 - VI ZR 505/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 505/17
Entscheidungsdatum : 18. Februar 2019
Amtliche Quelle :

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