BAG, Beschluss vom 21.02.2017 - 1 ABR 62/12
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BAG 21. Februar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte betreibt eine Klinik und will eine Krankenschwester, Mitglied eines Vereins (Schwesternschaft), auf Grundlage eines Gestellungsvertrags einstellen. Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung mit Verweis auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung).

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt die Überlassung des Vereinsmitglieds als Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG an, da das Mitglied weisungsgebunden gegen Entgelt tätig ist und sozialrechtlich ähnlich einem Arbeitnehmer geschützt wird. Die dauerhafte Überlassung verstößt gegen das Verbot des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Die unionsrechtskonforme Auslegung des AÜG orientiert sich an der Richtlinie 2008/104/EG und dem EuGH-Urteil C-216/15.

Praxishinweis
Vereinsmitglieder, die im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit dauerhaft weisungsgebunden bei Dritten gegen Vergütung arbeiten, unterliegen dem AÜG. Betriebsräte können die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn die Überlassung nicht vorübergehend ist. Gestellungsverträge mit Vereinen entbinden nicht von der Erlaubnispflicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 21.02.2017 - 1 ABR 62/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 62/12
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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