BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R
LSG Saarland 23. Juli 2019
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BSG 18. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger betreibt ein Krankenhaus, das eine Versicherte der Beklagten am 15.2.2015 notfallmäßig im Schockraum behandelte und zur weiteren stationären Behandlung an ein anderes Krankenhaus verlegte. Kläger rechnete die erbrachten Leistungen als vollstationäre Behandlung ab, Beklagte verweigerte Zahlung.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung. Nach § 39 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 SGB V, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. KHEntgG und KHG begründet die Aufnahmeuntersuchung im Schockraum keine vollstationäre Behandlung. Notfallmaßnahmen ohne anschließende stationäre Aufnahme sind vertragsärztliche Leistungen und aus der Gesamtvergütung zu vergüten.

Praxishinweis
Krankenhäuser dürfen Notfallbehandlungen im Schockraum ohne Aufnahmeentscheidung nicht als vollstationäre Leistungen abrechnen. Die Aufnahmeentscheidung setzt eine organisatorische Eingliederung mit Behandlungsplan voraus. Notfallbehandlungen ohne stationäre Weiterbehandlung sind vertragsärztlich zu vergüten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 11/20 R
Entscheidungsdatum : 17. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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