BGH, Beschluss vom 13.11.2025 - IX ZR 175/24
BGH 13. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Vergütung nach Gegenstandswert für die Vertretung der Beklagten im Zugewinnausgleichsverfahren. Die Beklagte macht Schadensersatz wegen unterbliebenen Hinweises nach § 49b Abs. 5 BRAO geltend. Ein gesonderter Hinweis für den Zugewinnausgleichsauftrag erfolgte nicht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Schadensersatzanspruch. Ein allgemeiner Hinweis zur Gebührenberechnung nach Gegenstandswert genügt nicht, wenn er nicht konkret auf den jeweiligen Auftrag Bezug nimmt (§ 49b Abs. 5 BRAO). Ein ersatzfähiger Schaden setzt voraus, dass die Gebührenbelastung auf rechtlich zulässigem Weg vermeidbar gewesen wäre, was hier nicht der Fall ist.

Praxishinweis
Jeder Auftrag, der mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten umfasst, erfordert einen eigenständigen, konkreten Hinweis zur Gebührenberechnung nach Gegenstandswert. Schadensersatz wegen unterbliebenem Hinweis scheitert, wenn der Mandant die Gebührenforderung nicht rechtlich umgehen kann.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 13.11.2025 - IX ZR 175/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 175/24
Entscheidungsdatum : 12. November 2025
Amtliche Quelle :

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