BAG, Urteil vom 18.03.2008 - 9 AZR 72/07
BAG 18. März 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Grundschullehrerin im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, streitet mit dem Beklagten über die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ. Streitpunkt ist, ob die zuletzt befristet aufgestockten 17 Unterrichtsstunden oder die vertraglich vereinbarten 16 Stunden zugrunde zu legen sind.

Entscheidungsgründe
Das BAG stellt klar, dass nach § 3 Abs. 1 TV ATZ die „bisherige wöchentliche Arbeitszeit“ die zuletzt wirksame, auch einseitig durch Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB, § 106 GewO) festgelegte Arbeitszeit ist. Die befristete Aufstockung bis unmittelbar vor Altersteilzeitbeginn ist als vereinbarte Arbeitszeit zu berücksichtigen, nicht nur der Mindestumfang aus dem Änderungsvertrag.

Praxishinweis
Bei Altersteilzeit ist die tatsächliche, zuletzt wirksame Arbeitszeit einschließlich einseitiger Aufstockungen maßgeblich für die Berechnung der halben Arbeitszeit. Arbeitgeber sollten Leistungsbestimmungsrechte klar regeln, um Streit über die Bemessungsgrundlage zu vermeiden.

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  • 1LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2009, 14 Sa 811/09Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 11. Dezember 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.03.2008 - 9 AZR 72/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 72/07
Entscheidungsdatum : 17. März 2008

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