BAG, Urteil vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/04
LAG Düsseldorf 17. September 2004
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BAG 7. Dezember 2005
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BAG 31. Mai 2006
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BVerfG 23. November 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist bei der Beklagten mit einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt, verpflichtet sich jedoch vertraglich, auf Abruf bis zu 40 Stunden zu arbeiten. Streit besteht über die Wirksamkeit der Abrufklausel und den tatsächlichen Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nur die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit verlangt, Arbeit auf Abruf aber zulässig ist. Die Abrufklausel ist wegen Überschreitung des zulässigen Abrufumfangs von 25 % der Mindestarbeitszeit (§ 307 BGB) unwirksam. Die ergänzende Vertragsauslegung führt zu einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden mit einer Abrufverpflichtung bis 40 Stunden.

Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen Arbeit auf Abruf vereinbaren, müssen jedoch eine Mindestarbeitszeit fixieren und dürfen die Abrufarbeit 25 % der Mindestarbeitszeit nicht überschreiten. Unwirksame Abrufklauseln führen zu ergänzender Vertragsauslegung, die den tatsächlichen Arbeitszeitumfang bestimmt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/04
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 535/04
Entscheidungsdatum : 6. Dezember 2005

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