BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18
BVerfG 23. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines einstweiligen Sorgerechtsentzugs gemäß §§ 1666, 1666a BGB, § 49 FamFG für seine zwei minderjährigen Kinder aufgrund angeblich nicht gegebener akuter Kindeswohlgefährdung. Die Kinder wurden nach psychiatrischen Befunden und fehlender Kooperation der Eltern fremduntergebracht.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verneint eine Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte haben eine gegenwärtige, nachhaltige Kindeswohlgefährdung bejaht, gestützt auf psychiatrische Gutachten und das Verhalten der Eltern. Die Verhältnismäßigkeit und Verfahrensgestaltung im Eilverfahren entsprechen verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Praxishinweis
Einstweiliger Sorgerechtsentzug ist auch ohne Sachverständigengutachten zulässig, wenn dringende Anhaltspunkte für eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegen und mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Fehlende Kooperation der Eltern und psychiatrische Diagnosen sind gewichtige Indizien für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 383/18
    Entscheidungsdatum : 22. April 2018
    Amtliche Quelle :

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