BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04
LAG Köln 27. August 2004
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BAG 25. Mai 2005
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LAG Köln 20. Januar 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Entgeltfortzahlung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag ist eine zweistufige Ausschlussfrist (§ 10) vereinbart: sechs Wochen schriftliche Geltendmachung, danach vier Wochen Klagefrist. Die Klägerin erhob Klage erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf und verweist zurück, da unklar ist, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff., 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) handelt. Die vierwöchige Klagefrist ist als zweite Stufe einer Ausschlussklausel unangemessen kurz (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und daher unwirksam. Eine Ausdehnung auf eine zulässige Frist ist ausgeschlossen (§ 306 BGB). Bei individuell ausgehandelten Klauseln findet keine Billigkeitskontrolle nach § 242 BGB statt.

Praxishinweis
Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB. Zweistufige Ausschlussfristen sind grundsätzlich zulässig, müssen aber eine Mindestklagefrist von drei Monaten gewährleisten. Kürzere Fristen benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen und sind unwirksam, sodass das gesetzliche Verjährungsrecht gilt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 572/04
Entscheidungsdatum : 24. Mai 2005

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