BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 AZR 423/14
LAG Hamburg 9. April 2014
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BAG 9. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, als Dauernachtarbeiter im Lkw-Transport tätig, verlangt von der nicht tarifgebundenen Beklagten einen Nachtarbeitszuschlag gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG für die Nachtzeit 23:00–06:00 Uhr. Die Beklagte zahlte bislang 20 % Zuschlag für 21:00–23:00 Uhr, nicht jedoch den geforderten 30 % Zuschlag für die Nachtarbeit.

Entscheidungsgründe
Das BAG stellt klar, dass ein Zuschlag von 25 % des Bruttostundenlohns regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG darstellt; bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser regelmäßig auf 30 %. Die Beklagte hat ihr Wahlrecht für den Ausgleich bis 31.03.2014 durch Zahlung eines zu niedrigen Zuschlags ausgeübt. Ein Anrechnen von Zuschlägen für 21:00–23:00 Uhr auf die Nachtarbeitszeit ist unzulässig. Wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen keine Absenkung.

Praxishinweis
Für Dauernachtarbeit ist ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % oder ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren. Arbeitgeber müssen ihr Wahlrecht nach § 6 Abs. 5 ArbZG klar ausüben; Zuschläge außerhalb der Nachtarbeitszeit sind nicht anzurechnen. Tarifliche Regelungen sind nur subsidiär relevant.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 AZR 423/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 423/14
Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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