BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82
BVerfG 28. Januar 1992

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wurde wegen Verstoßes gegen das Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen (§ 19 Abs. 1 AZO i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 5 AZO) mit Bußgeld belegt. Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG hinsichtlich der geschlechtsspezifischen Ungleichbehandlung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt das Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen als verfassungswidrig, da es gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstößt. Die Ungleichbehandlung ist nicht durch biologische oder soziale Unterschiede gerechtfertigt. Zudem verletzt die Differenzierung zwischen Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Norm ist zudem wegen vorrangigen Gemeinschaftsrechts nicht mehr anwendbar.

Praxishinweis
Das Nachtarbeitsverbot für Frauen in § 19 AZO ist verfassungswidrig und darf nicht mehr angewendet werden. Bußgeldbescheide auf dieser Grundlage sind aufzuheben. Der Gesetzgeber muss eine geschlechtsneutrale Neuregelung zum Schutz vor den gesundheitlichen Folgen der Nachtarbeit schaffen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1025/82
Entscheidungsdatum : 27. Januar 1992
Amtliche Quelle :

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