BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 9 AZR 108/14
LAG Nürnberg 4. September 2013
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BAG 29. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von dem nicht tarifgebundenen Beklagten Nachzahlung einer Ausbildungsvergütung, da die gezahlte Vergütung deutlich unter der tariflichen Vergütung der bayerischen Metall- und Elektroindustrie liegt. Streitgegenstand ist die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 BBiG.

Entscheidungsgründe
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG begründet keine Pflicht zur tariflichen Vergütungsvereinbarung, sondern eine angemessene Vergütung. Maßstab ist die Verkehrsanschauung, wobei einschlägige Tarifverträge als wichtigster Anhaltspunkt gelten. Eine Vergütung unter 80 % der tariflichen Ausbildungsvergütung ist regelmäßig unangemessen. § 17 BBiG und § 138 BGB verfolgen unterschiedliche Zwecke; die Vergütung muss nicht nur sittenwidrigkeitsfrei, sondern angemessen sein.

Praxishinweis
Bei fehlender Tarifbindung ist die tarifliche Ausbildungsvergütung als Orientierungsmaßstab für die Angemessenheit heranzuziehen. Eine deutliche Unterschreitung von 80 % der tariflichen Vergütung begründet regelmäßig einen Anspruch auf Nachzahlung. Abweichungen sind nur bei besonderen Umständen, etwa öffentlicher Finanzierung, möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 9 AZR 108/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 108/14
Entscheidungsdatum : 28. April 2015
Amtliche Quelle :

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