BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R
LSG Sachsen-Anhalt 15. November 2012
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BSG 16. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 wegen insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 1 ab dem 4.10.2001. Das beklagte Land hatte einen GdB von 40 festgestellt. Die Klage und Berufung wurden abgewiesen, die Revision zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 69 Abs. 1, 3 SGB IX i.V.m. der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und deren Anlage. Das Gericht bestätigt, dass für GdB 50 neben täglicher Insulintherapie mit mindestens vier Injektionen und selbstständiger Dosisanpassung eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung in der Gesamtschau aller Lebensbereiche erforderlich ist. Berufliche Betroffenheit ist für den GdB unerheblich. Die tatsächlichen Einschränkungen des Klägers genügen nicht.

Praxishinweis
Bei GdB-Feststellungen nach Diabetes mellitus ist eine Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche erforderlich; erhebliche Einschränkungen in nur einem Bereich, insbesondere Beruf, rechtfertigen keinen GdB von 50. Die VersMedV und deren Auslegung durch das BSG sind maßgeblich für die Bewertung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 9 SB 2/13 R
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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