BAG, Urteil vom 26.09.2013 - 2 AZR 682/12
ArbG Detmold 2. Februar 2011
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LAG Hamm 30. November 2011
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BAG 26. September 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, langjährig bei der Beklagten beschäftigt, wird wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs durch Nutzung der Stempelkarte ihres Ehemanns fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Sie erhebt fristgerecht Feststellungsklage gegen beide Kündigungen und bringt die zweite Kündigung erst im Prozess konkret ein.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Wahrung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG durch die allgemeine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) und den nachträglichen punktuellen Antrag zur Kündigung vom 6. Oktober 2010. Die materielle Rechtfertigung der fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) ist jedoch nicht tragfähig geprüft, da das Landesarbeitsgericht den objektiven Vertrauensbruch und die tatsächlichen Umstände unzureichend gewürdigt hat.

Praxishinweis
Arbeitnehmer können durch eine allgemeine Feststellungsklage neben punktuellen Anträgen auch weitere Kündigungen fristwahrend angreifen. Arbeitgeber müssen bei Verdacht auf Arbeitszeitbetrug umfassend und widerspruchsfrei Tatsachen ermitteln, um die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB zu belegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.09.2013 - 2 AZR 682/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 682/12
Entscheidungsdatum : 25. September 2013
Amtliche Quelle :

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