BFH, Urteil vom 03.08.2016 - IX R 14/15
FG Schleswig-Holstein 28. Januar 2015
>
BFH 3. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger machten Aufwendungen für die Erneuerung von Einbauküchen in vermieteten Immobilien als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur anteilige AfA für die Küchenmöbel und Elektrogeräte, Spüle und Herd als Erhaltungsaufwand. Die Klage wurde abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 9 Abs. 1 EStG in Verbindung mit den §§ 93, 94, 95 BGB. Das Gericht qualifiziert die Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut mit zehnjähriger Nutzungsdauer. Spüle, Herd und Möbel sind keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr, sondern Scheinbestandteile. Daher sind Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über AfA abziehbar.

Praxishinweis
Aufwendungen für die vollständige Erneuerung von Einbauküchen in vermieteten Objekten sind nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, sondern über zehn Jahre abzuschreiben. Die bisherige Rechtsprechung zu Spüle und Herd als Gebäudebestandteile ist aufgehoben. Geringwertige Wirtschaftsgüter bleiben unberührt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge9

  • 1Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Aktuelle Urteile im SteuerrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 19. Dezember 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 03.08.2016 - IX R 14/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 14/15
Entscheidungsdatum : 2. August 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text