BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
BVerfG 11. Januar 2011
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BVerfG 18. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Transsexueller mit „kleiner Lösung“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1–3 TSG) begehrt die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Frau. Die Anerkennung seines empfundenen Geschlechts setzt nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG eine geschlechtsangleichende Operation und dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit voraus, was er nicht erfüllt.

Entscheidungsgründe
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da die Voraussetzungen für die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts unzumutbare körperliche Eingriffe und Fortpflanzungsunfähigkeit verlangen. Die Diskrepanz zwischen rechtlicher und empfundenem Geschlecht darf nicht durch riskante Operationen erzwungen werden.

Praxishinweis
Transsexuellen mit „kleiner Lösung“ darf nicht die Begründung einer Lebenspartnerschaft verwehrt werden, weil sie keine geschlechtsangleichende Operation vorweisen. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG sind bis zur Neuregelung nicht anwendbar; die Rechtsprechung stärkt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 3295/07
    Entscheidungsdatum : 10. Januar 2011
    Amtliche Quelle :

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