BSG, Urteil vom 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R
LSG Sachsen 29. August 2019
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BSG 19. Mai 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert und auf Rollstuhl angewiesen, begehrt Erstattung der Reisekosten einer Begleitperson für eine Kreuzfahrt als Eingliederungshilfe. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab, da die Reise nicht als notwendige Eingliederungsmaßnahme, sondern als Erholungsmaßnahme angesehen wurde.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 19 Abs. 3, 53, 54 SGB XII aF, § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX aF sowie § 60 SGB XII aF iVm Eingliederungshilfe-VO. Das Gericht erkennt an, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch behinderungsbedingte Mehrkosten für angemessene Freizeitgestaltung umfassen. Die Notwendigkeit der Begleitperson begründet einen potenziellen Anspruch, der jedoch im Einzelfall auf Angemessenheit und Erforderlichkeit zu prüfen ist. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Eingliederungshilfe umfasst behinderungsbedingte Mehrkosten bei selbstbestimmter Freizeitgestaltung, insbesondere notwendige Assistenzkosten. Die Angemessenheit der Kosten ist individuell zu prüfen, insbesondere bei Urlaubsreisen. Träger müssen vor Ablehnung umfassend den Einzelfall und mögliche kostengünstigere Alternativen prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 13/20 R
    Entscheidungsdatum : 18. Mai 2022
    Amtliche Quelle :

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