BGH, Urteil vom 27.06.2013 - 3 StR 435/12
BGH 27. Juni 2013

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Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Bei der Haftbefehlsverkündung begehrt er nach Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO die Verteidigerkonsultation und macht von seinem Schweigerecht Gebrauch. Die Ermittlungsrichterin setzt die Vernehmung trotz unerreichbarem Verteidiger fort und verwertet die daraus gewonnenen Angaben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf, da die Fortsetzung der Vernehmung ohne vorherige Verteidigerbefragung und trotz ausdrücklicher Schweigepflichtverletzung des Angeklagten gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO verstößt. Spontanäußerungen dürfen nicht zu Nachfragen führen, wenn der Beschuldigte Verteidigerkonsultation verlangt und schweigt. Die Verwertung der belastenden Angaben ist unzulässig.

Praxishinweis
Bei Vernehmungen ist strikt auf die Einhaltung des Rechts auf Verteidigerkonsultation und Schweigerecht zu achten. Nach Verlangen des Beschuldigten ist die Vernehmung zu unterbrechen, bis der Verteidiger erreichbar ist. Spontanäußerungen rechtfertigen keine Fortsetzung oder Nachfragen ohne ausdrückliche Zustimmung. Andernfalls droht ein Beweisverwertungsverbot.

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    Christian Muders · https://juraexamen.info/ · 1. August 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.06.2013 - 3 StR 435/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 435/12
Entscheidungsdatum : 27. Juni 2013
Amtliche Quelle :

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