BAG, Beschluss vom 19.11.2019 - 1 ABR 22/18
ArbG Kiel 26. Juli 2017
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LAG Schleswig-Holstein 25. April 2018
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BAG 19. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Personalbesetzung im Pflegedienst. Die Einigungsstelle sollte u.a. die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und erforderliche Schutzmaßnahmen nach § 3 ArbSchG regeln. Die Arbeitgeberin hält den Spruch für unwirksam.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Spruchkompetenz der Einigungsstelle, da der Regelungsauftrag unbestimmt und widersprüchlich war. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kann eine Einigungsstelle nicht zugleich die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) und die Regelung der Schutzmaßnahmen sowie deren Wirksamkeitskontrolle (§ 3 Abs. 1 ArbSchG) übernehmen. Zudem fehlte eine konkrete Gefährdung als Voraussetzung für Mitbestimmung.

Praxishinweis
Ein Einigungsstellenspruch ist nur wirksam, wenn der Regelungsauftrag klar und auf einen konkreten Konflikt beschränkt ist. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt eine vorangegangene, einvernehmliche Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) voraus; Schutzmaßnahmen und deren Kontrolle sind gesondert zu regeln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 19.11.2019 - 1 ABR 22/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 22/18
Entscheidungsdatum : 18. November 2019
Amtliche Quelle :

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