BGH, Urteil vom 17.12.2025 - VIa ZR 1433/22
BGH 17. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Audi SQ5 3.0 TDI (Euro 5). Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Mit zugelassener Revision verfolgt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung nach §§ 826, 31 BGB sowie Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Der BGH stellt klar, dass diese EG-Verordnungen Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Differenzschadenersatzanspruch besteht. Die Sache wird zur Nachholung der Feststellungen zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV. Gerichte müssen dem Kläger Gelegenheit zur Schadensdarlegung geben und deliktische Haftung prüfen. Rückabwicklungsklagen sind daher nicht von vornherein abzuweisen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 17.12.2025 - VIa ZR 1433/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 1433/22
    Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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