BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 88/25
BGH 16. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an einem Dieselfahrzeug. Streitgegenstand ist insbesondere ein Differenzschadenersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 2, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sowie §§ 826, 31 BGB. Die Klage wurde im Berufungsverfahren abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht den Differenzschaden unter Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen und Restwert auf 15 % des Kaufpreises begrenzt. Dies entspricht der EuGH-Rechtsprechung (C-666/23) und wahrt das schadensrechtliche Bereicherungsverbot.

Praxishinweis
Bei Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ist eine Begrenzung des Differenzschadens auf 5–15 % des Kaufpreises unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert unionsrechtskonform und revisionsrechtlich nicht angreifbar. Eine Revision wird nur bei grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 88/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 88/25
    Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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