BGH, Urteil vom 12.11.2025 - VIa ZR 285/23
LG Schweinfurt 11. August 2022
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OLG Bamberg 2. Januar 2023
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OLG Bamberg 12. Januar 2023
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BGH 12. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Audi SQ5 3.0 TDI (Euro 6). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, die Revision verfolgt den Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags weiter.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung nach §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Der Senat bestätigt die Ablehnung der §§ 826, 31 BGB, stellt jedoch fest, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind. Ein Differenzschadenanspruch ist möglich, weshalb das Berufungsgericht zur Nachholung von Feststellungen und Schadensberechnung zurückzuverweisen ist.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen besteht ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV. Die Differenzhypothese ist zu prüfen. Mandanten sollten zur substantiellen Schadensdarlegung angehalten werden; vorgerichtliche Klärung der Haftungsgrundlagen ist empfehlenswert.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.11.2025 - VIa ZR 285/23
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 285/23
    Entscheidungsdatum : 11. November 2025
    Amtliche Quelle :

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