BAG, Beschluss vom 28.03.2017 - 1 ABR 25/15
LAG Berlin-Brandenburg 25. März 2015
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BAG 28. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte (Arbeitgeberin) und der Kläger (Betriebsrat) streiten über die Wirksamkeit eines Teilspruchs der Einigungsstelle zur Betriebsvereinbarung „Akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“ gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Einigungsstelle regelte diverse Gesundheitsschutzmaßnahmen ohne konkrete Gefährdungsfeststellung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Spruchkompetenz der Einigungsstelle mangels hinreichend bestimmtem Regelungsauftrag (§ 76 BetrVG). Zudem setzt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 1 ArbSchG das Vorliegen konkreter Gefährdungen oder deren Feststellung durch eine Gefährdungsbeurteilung voraus. Fehlt dies, ist die Betriebsvereinbarung unwirksam.

Praxishinweis
Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfordert eine konkrete Gefährdungslage oder deren Feststellung. Einigungsstellen benötigen einen klar definierten Regelungsauftrag. Pauschale oder unbestimmte Regelungen ohne Gefährdungsbeurteilung sind nicht mitbestimmungsfähig und unwirksam.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 15. März 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 28.03.2017 - 1 ABR 25/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 25/15
Entscheidungsdatum : 27. März 2017
Amtliche Quelle :

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