BVerwG, Beschluss vom 13.03.2020 - 3 B 39/19
VG Neustadt 17. September 2018
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OVG Rheinland-Pfalz 15. Oktober 2019
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BVerwG 13. März 2020

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Sachverhalt
Die Klägerin beabsichtigt, Traubenmost mit Schwefeldioxid (unter 200 mg/l) zur Herstellung eines alkoholfreien Getränks aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid zu verwenden. Die Beklagte untersagt dies mit Verweis auf das LFGB und EU-Verordnungen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LFGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) 1333/2008 Schwefeldioxid in Traubenmost nur im Rahmen der Weinherstellung zulässig ist. Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft ist kein Weinbauerzeugnis im Sinne der VO (EU) 1308/2013 und darf nicht geschwefelt werden. Alkoholfreie Entsprechungen von Wein sind nur Produkte nach Alkoholentzug nach Gärung.

Praxishinweis
Schwefelung von Traubenmost ist nur bei Weinherstellung zulässig, nicht bei alkoholfreien Getränken aus Traubensaft und Traubenmost. Für die Zulässigkeit von Zusatzstoffen ist die Einordnung des Produkts als Weinbauerzeugnis maßgeblich. Revision wird nicht zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2020 - 3 B 39/19
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 3 B 39/19
    Entscheidungsdatum : 13. März 2020
    Amtliche Quelle :

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