BGH, Beschluss vom 05.11.2025 - 4 StR 498/25
BGH 5. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen diverser Straftaten, u.a. Körperverletzung und Sachbeschädigung, zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Einzelstrafen aus mehreren Strafbefehlen werden in Gesamtstrafen einbezogen. Die Tagessatzhöhe der Geldstrafen bleibt im Urteil unbestimmt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht ändert das Urteil gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 StGB und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz fest. Die erste Gesamtfreiheitsstrafe ist zu ergänzen um die Geldstrafe aus einem weiteren Strafbefehl, da nach § 460 StPO Gesamtstrafenbildung trotz teilweiser Vollstreckung möglich ist. Die Revision ist im Übrigen unbegründet.

Praxishinweis
Bei Gesamtstrafenbildung sind Tagessatzhöhen zwingend festzusetzen. Nachträgliche Einbeziehung von Einzelstrafen in Gesamtstrafen bleibt möglich, solange nicht alle Strafen vollstreckt, verjährt oder erlassen sind (§ 460 StPO). Ein Härteausgleich entbindet nicht von der korrekten Gesamtstrafenbildung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 05.11.2025 - 4 StR 498/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 498/25
    Entscheidungsdatum : 4. November 2025
    Amtliche Quelle :

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