BGH, Urteil vom 09.03.2011 - VIII ZR 266/09
BGH 9. März 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Leasingnehmer eines Geschäftsfahrzeugs, reklamiert fortbestehende Motorstörungen trotz zweier Nachbesserungen durch die Beklagte. Er erklärt Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt Kaufpreisrückzahlung abzüglich Wertersatz. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, die Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Rücktrittsanspruch gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB. Der Käufer hat die Beweislast für das Fortbestehen des Mangels nach Nachbesserung erfüllt, da das Mangelsymptom weiterhin auftritt. Eine Beweislastumkehr zugunsten der Beklagten wegen möglicher neuer Mangelursachen scheidet aus, da keine unsachgemäße Behandlung vorliegt.

Praxishinweis
Für Rücktrittsrechte genügt der Nachweis des fortbestehenden Mangels nach Nachbesserung; der Käufer muss nicht die Identität der Mangelursache beweisen, sofern keine unsachgemäße Behandlung der Sache durch ihn oder Dritte vorliegt. Dies erleichtert die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Kfz-Kaufrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.03.2011 - VIII ZR 266/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 266/09
Entscheidungsdatum : 8. März 2011
Amtliche Quelle :

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