BSG, Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R
LSG Nordrhein-Westfalen 1. Juni 2015
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BSG 20. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger, bulgarische EU-Staatsangehörige mit Neugeborenen, beantragen Leistungen nach SGB II für den Zeitraum 15.2.2013 bis 30.9.2014. Der Beklagte lehnt ab mit Verweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II (Leistungsausschluss für EU-Ausländer ohne materielles Aufenthaltsrecht).

Entscheidungsgründe
Das BSG bestätigt den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, da Klägerin kein längerfristiges Aufenthaltsrecht mit Bleibeperspektive nach AufenthG besitzt. Ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche genügt nicht. Der Ausschluss verstößt nicht gegen EU-Recht (EuGH Rs. Dano, Alimanovic) oder GG. Leistungen nach SGB XII sind jedoch als Ermessensleistungen zu gewähren (§ 23 Abs. 1, 3 SGB XII).

Praxishinweis
Für EU-Ausländer ohne materielles Aufenthaltsrecht nach FreizügG/EU oder AufenthG besteht kein Anspruch auf SGB-II-Leistungen. Ein humanitärer Aufenthalt ohne Bleibeperspektive rechtfertigt den Ausschluss. Sozialhilfe nach SGB XII kann als Ermessensleistung gewährt werden, insbesondere bei faktisch geduldetem Aufenthalt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 35/15 R
    Entscheidungsdatum : 19. Januar 2016
    Amtliche Quelle :

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